Hafenordnung

Geltungsbereich

1. Diese Hafenordnung regelt die Nutzung der Hafenanlage „Drakenloch“.

2. Diese Hafenordnung ist für alle Personen, die im Besitz eines Liegeplatzes sind, sowie füralle Halter und Führer von Fahrzeugen (Boote, PKW), die diese Hafenanlage benützen, oder sich im Bereich der Anlagen aufhalten, verbindlich. Sie ist ebenfalls verbindlich für alle Personen, die sich als Angehörige oder Gäste von Liegeplatzinhabern in diesen Hafenanlagen aufhalten

Benützung der Hafens

3. Die Boote müssen so befestigt werden, dass an anderen Booten und den der Hafenanlagezugehörigen Teilen, auch bei Unwettern (Sturm, Gewitter, Hochwasser), kein Schaden entstehen kann und eine Benützung durch Unbefugte nach Möglichkeit verhindert wird. Die Bootsbesitzer haben die Vertäuung auch regelmäßig zu kontrollieren, sodass auch bei geändertem Wasserpegel die ordnungsgemäße und schadlose Befestigung gewährleistet ist.

4.Im Bereich des Hafens dürfen keine Gegenstände ins Wasser geworfen werden. Jegliche Wasserverschmutzung ist zu unterlassen. Ferner ist alles zu unterlassen, was gegen die Sauberhaltung der Hafenanlage verstößt. Die Liegeplatzinhaber haben auch für die Sauberhaltung des jeweilig zugewiesenen Liegeplatzes Sorge zu tragen.

5. Alle Benützer der Hafeneinrichtungen haben sich so zu verhalten, dass andere Personen weder gestört noch belästigt werden. Die Untervermietung des Liegeplatzes ist nicht gestattet und kann im Falle der Nichtbefolgung zum Entzug des Liegeplatzes führen.

7. Die Nichtnutzung des Liegeplatzes für die Dauer von mehr als zwei Wochen ist dem Hafenbetreiber zur Kenntnis zu bringen.

Parkplatz

8.Das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des unmittelbar der Hafenanlage zugehörigenParkplatzes ist nur nach Rücksprache mit den Hafenbetreiber zulässig. Die Fahrzeuge sindmöglichst platzsparend zu parkieren.

Haftung

9. Die Benützung des Hafens und der Anlagen geschieht auf eigene Gefahr.

10. Jeder Bootsbesitzer haftet für Schäden, die innerhalb der Hafenanlage entstehen, gemäßden gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen.

11. Für an den Booten entstehende Schäden wird seitens der Hafeneigentümer nicht gehaftet. Jeder Bootsbesitzer hat selbst für eine ausreichende Versicherung mit entsprechender Deckungssumme zu sorgen.

Stand: Februar 2022